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E-Rechnung in Arztpraxis und Heilberufen: Was befreit ist und wo die Pflicht doch zuschlägt

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Für Heilberufe zerfällt die E-Rechnungspflicht in drei saubere Schichten: die Heilbehandlung ist beim Ausstellen dauerhaft ausgenommen, steuerpflichtige Nebenleistungen folgen dem normalen Fristenplan, und der Empfang gilt seit 2025 ohne jede Ausnahme. Wer die drei Schichten auseinanderhält, weiß in fünf Minuten, was die eigene Praxis betrifft, und was getrost ignoriert werden darf.


Schicht 1: Heilbehandlung, dauerhaft ausgenommen

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, und Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 steuerfrei sind, bleiben von der Pflicht zur E-Rechnung dauerhaft ausgenommen; die Ausnahmen im Überblick. Dazu kommt: Rechnungen an Privatpatienten sind B2C und schon deshalb nicht erfasst. Die GOÄ-Liquidation an die Patientin bleibt also, wie sie ist, auf Papier oder als PDF, heute und nach 2028.


Schicht 2: Wo die Pflicht doch zuschlägt

Kaum eine Praxis lebt nur von Schicht 1. Steuerpflichtig, und damit im normalen Fristenplan, sind typischerweise:

  • Gutachten ohne therapeutisches Ziel, etwa für Gerichte, Versicherungen oder Berufsunfähigkeitsverfahren. Ob ein Gutachten der Heilbehandlung dient, entscheidet der Einzelfall, die Abgrenzung gehört in die steuerliche Beratung.
  • Manche IGeL und ästhetische Leistungen, soweit ihnen das therapeutische Ziel fehlt.
  • Verkäufe und Vermietung von Geräten, Vorträge, Fortbildungen gegen Honorar von Firmen, Studienleistungen für Unternehmen der Industrie.

Für diese Umsätze gilt: Rechnungen an Unternehmen (Versicherung, Pharmaunternehmen, Klinik-GmbH) müssen ab dem eigenen Stichtag E-Rechnungen sein, ab 2027 über 800.000 Euro Vorjahresumsatz, sonst ab 2028; die Stichtage im Detail. Häufig entschärft der Kleinunternehmer-Status das Thema komplett: Bleibt der steuerpflichtige Umsatz unter der Grenze des § 19 UStG, entfällt die Ausstellungspflicht dauerhaft. Und wo sie doch greift, ist sie klein: Die Gutachtenrechnung entsteht im Formular (ZUGFeRD-Rechnung erstellen) und geht per E-Mail raus, ein Praxisverwaltungssystem-Wechsel steht nicht dahinter.


Schicht 3: Empfangen, seit 2025, ohne Ausnahme

Jede Praxis ist Unternehmerin, auch die rein steuerfreie, und muss seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Labor, Dentaldepot, Medizintechnik, IT-Dienstleister und Vermieter dürfen ohne Zustimmung als E-Rechnung fakturieren. Praktisch heißt das, was es überall heißt: ein festes Rechnungspostfach, ein Weg, die Dateien zu lesen, eine kurze Prüfung vor der Zahlung und die unveränderte Originaldatei acht Jahre in der Ablage. Die Einrichtung folgt derselben Vier-Punkte-Checkliste wie bei jedem kleinen Betrieb; die Schweigepflicht ist dabei kein Hindernis, denn Eingangsrechnungen der Lieferanten enthalten keine Patientendaten.


Die Sortierung als Selbsttest

Frage Antwort Folge
Rechnen Sie ausschließlich Heilbehandlung und an Privatpatienten ab? Ja Ausstellen: nichts zu tun. Empfang trotzdem einrichten
Gibt es steuerpflichtige Umsätze an Unternehmen? Ja Kleinunternehmer-Grenze prüfen; darüber gilt der Fristenplan
Liegt der steuerpflichtige Umsatz über der § 19-Grenze? Ja Stichtag 2027 oder 2028 bestimmen und die betroffene Rechnungsart umstellen

Rechtsstand: September 2026, zuletzt geprüft am 25. September 2026. Grundlage sind § 4 Nr. 14, § 14, § 19 und § 27 Absatz 38 UStG sowie die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2024 und 15. Oktober 2025. Dieser Artikel ist keine Steuerberatung; die Abgrenzung von Heilbehandlung und steuerpflichtigen Leistungen gehört in fachkundige Hände.

Häufige Fragen

Muss meine Praxis Patientenrechnungen als E-Rechnung stellen?

Nein. Rechnungen an Privatpersonen sind generell nicht erfasst, und Heilbehandlungen sind zudem steuerfrei und dauerhaft ausgenommen. Die Liquidation an Patienten bleibt unverändert.

Was ist mit Rechnungen an die private Krankenversicherung oder die Beihilfe?

Abgerechnet wird die Heilbehandlung gegenüber der Patientin, die erstattet bekommt; daran ändert sich nichts. Anders liegt der Fall bei eigenen Vertragsleistungen für Unternehmen, etwa Gutachten für eine Versicherung: Das sind steuerpflichtige B2B-Umsätze mit normalem Fristenplan.

Gilt die Empfangspflicht auch für eine kleine Einzelpraxis?

Ja, seit dem 1. Januar 2025 für jede unternehmerisch tätige Praxis, unabhängig von Größe und Steuerfreiheit. Ein E-Mail-Postfach und ein geordneter Ablageordner genügen.

Wir sind ein MVZ in GmbH-Form. Ändert die Rechtsform etwas?

An den drei Schichten nichts: Heilbehandlung bleibt ausgenommen, steuerpflichtige Leistungen folgen dem Fristenplan, der Empfang gilt seit 2025. Nur die Kleinunternehmer-Entlastung fällt bei größeren Häusern eher weg, weil die Umsatzgrenze überschritten ist.

Wie stelle ich eine einzelne Gutachtenrechnung als E-Rechnung, ohne Software zu kaufen?

Im Browser: Formular ausfüllen, ZUGFeRD-Datei herunterladen, per E-Mail versenden und das Original in die Ablage legen. Für gelegentliche Fälle ist das in wenigen Minuten erledigt.

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